Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002


 

Vereinsstatuten im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.) Verein führt den Namen: „HUNDESPORTVEREIN WALDVIERTEL MITTE“.
2.) Er hat seinen Sitz in 3910 Großweißenbach und ist der Österreichischen Hundesport-Union (ÖHU) angeschlossen und       erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
3.) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck:

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Hebung und Verbreitung der Rassehundezucht, des Hundesportes und die richtige Hundehaltung zu fördern.
- den Zusammenschluss der Züchter und Hundehalter im Vereinsgebiet, sowie Förderung des sportlichen Verhaltens seiner Mitglieder und der Interessen des Hundesportes und dieselben, den Behörden und der Öffentlichkeit gegenüber zu vertreten.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1.) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
2.) Als ideelle Mittel dienen
a) Ausbildungskurse
b) Vorträge und Tagungen
c) Abhaltung von: Leistungsprüfungen, Rasseausstellungen, Turnieren und sonstigen durch die ÖHU ausgeschriebenen   terminschutzgebundenen Veranstaltungen.
3.) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Kursgebühren
c) Startgelder bei Turnieren und Ausstellungen
d) Vorführungen
e) Spenden
f) Sammlungen
g) Vereinskantine

§ 4: Art der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in:

1.) Mitglieder: Das sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.
2.) Anschlussmitglieder: Das sind Kinder und die in einer Partnerschaft lebende Person des Mitgliedes.
3.) Ehrenmitglieder: Das sind jene, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Als Mitglieder können dem Verein alle Hundezüchter und Hundefreunde des In- und Auslandes beitreten.
2.) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3.) Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
4.) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust   der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
2.) Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
3.) Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden und wird vom Vorstand schriftlich bestätigt.
4.) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer     angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung   zur Zahlung des fällig gewordenen Mitgliedsbeitrages bleibt hiervon unberührt.
5.) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer     Mitgliedspflichten, unsportlichen und unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
6.) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem in § 6 Abs. 5 genannten Gründen von der Generalversammlung   über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7.) Auflösung des HSV Waldviertel Mitte.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu   beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur Mitgliedern,   Anschluss- und Ehrenmitgliedern zu.
2.) Die Mitglieder verpflichten sich die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das   Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der   Vereinsorgane zu beachten. Alle Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr (Beitrittsdatum bis 31.12. des   Beitrittsjahres) und danach des Mitgliedsbeitrages (ab 01.01. des Folgejahres) in der von der Generalversammlung   beschlossenen Höhe verpflichtet.
3.) Mitglieder des Vereines haben keinerlei Anspruch auf das Vermögen des HSV Waldviertel Mitte, auch dann nicht, wenn sie   aus dem Verein - aus welchen Gründen immer - ausscheiden.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13),
die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).


§ 9: Generalversammlung

1.) Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche   Generalversammlung findet jährlich statt.
2.) Eine Außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung   oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4   Wochen statt.
3.) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei   Wochen vor dem Termin schriftlich, oder per EMail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebenen E-Mail-Adresse)   einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angaben der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung   erfolgt durch den Vorstand.
4.) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand   schriftlich oder per E-Mail einzureichen.
5.) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen   Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6.) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt, die auch schon ihren Mitgliedsbeitrag   für das Kalenderjahr, in dem die Generalversammlung stattfindet, beglichen haben. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die   Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig und ist   einem Vorstandsmitglied vor Beginn der Generalversammlung zu übergeben.
7.) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen sofort beschlussfähig.
8.) Die Wahlen und Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der   abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse mit denen der Austritt aus der ÖHU, das Statut des Vereines geändert oder der   Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen   Stimmen.
9.) Den Vorsitz der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser   verhindert ist, so führt die Generalversammlung der nächste des Vorstandes: Schriftführer und Stv., Kassier und Stv.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der   Rechnungsprüfer;
b) Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer und dem Verein;
e) Entlastung des Vorstandes;
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und des Mitgliedsbeitrages
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
h) Beschlussfassung über Austritt aus der ÖHU, Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereines;
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.


§ 11: Vorstand

1.

1.) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann und seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und   seinem Stellvertreter, dem Kassier und seinem Stellvertreter.
2.) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds   innerhalb von 4 Tagen an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in   der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung   überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine   außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die   Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die   Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche   Generalversammlung einzuberufen hat.
3.) Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
4.) Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
5.) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen   anwesend ist.
6.) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des   Vorsitzenden den Ausschlag.
7.) Den Vorsitz führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der   nächste des Vorstandes: Schriftführer und Stv., Kassier und Stv.
8.) Außer durch den Tod oder Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch   Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs.10).
9.) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelner seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung   tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
10.) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den   Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des   gesamten Vorstand wird erst mit der Wahl des neuen Vorstand wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstandes

  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm fallen alle    Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen       insbesondere folgende Angelegenheiten:
1.) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
2.) Vorbereitung der Generalversammlung;
3.) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
4.) Verwaltung des Vereinsvermögens;
5.) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
6.) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
7.) Erstellung des Ausbildungsschemas und der Kursinhalte und deren Kontrolle.
8.) Erstellung der Turnierordnung für Vereinsmeisterschaften.

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

1.) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der   Vereinsgeschäfte.
2.) Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit auf dem   aufbewahrten Original der Unterschrift des Obmannes und des Schriftführers oder deren Stellvertretung, in   Geldangelegenheiten des Obmannes und des Kassiers oder deren Stellvertretung. Rechtsgeschäfte zwischen   Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
3.) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können   ausschließlich von den in Abs. 2. genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
4.) Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt auch in Angelegenheiten die in den Wirkungsbereich der   Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im   Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
5.) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
6.) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
7.) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
8.) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder Kassiers ihre Stellvertreter.

§ 14: Rechnungsprüfer

1.) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.   Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ außer der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der   Prüfung ist.
2.) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im   Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
3.) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im   Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Absatz 8 – 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

1.) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht   berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach dem §§577   ZPO.
2.) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein   Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der   andere Streitteil innerhalb von 14 Tage seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den   Vorstand innerhalb von 7 Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiteren 14 Tagen ein drittes Mitglied   zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder   des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand   der Streitigkeit ist.
3.) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder   mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern   endgültig.

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

1.) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in der Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der   abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
2.) Die Generalversammlung hat auch sofern Vereinsvermögen vorhanden ist über die Abwicklung zu beschließen.   Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der   passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, eine   Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.